Convênios e acordos de cooperação

FORSCHUNGSKOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT SÃO PAULO UND DEM DEUTSCHEN AKADEMISCHEN AUSTAUSCHDIENST English version

Die STIFTUNG FÜR FORSCHUNGSFÖRDERUNG DES BUNDESSTAATES SÃO PAULO , nachstehend FAPESP genannt, gegründet durch das Gesetz Nr. 5.918, vom 18. Oktober 1960, mit Sitz in Rua Pio XI, 1500, Alto da Lapa, São Paulo, SP, mit registrierter Steuernummer CNPJ / MF 43.828.151 / 0001-45, hier vertreten, wie im Artikel 11, „a“ des Gesetzes Nr. 5.918 und in Verbindung mit der durch das Dekret Nr. 40.132 vom 23. Mai 1962 genehmigten Satzung festgelegt, durch ihren Präsidenten Prof. Dr. MARCO ANTONIO ZAGO, in der Ausübung der durch den Akt des Gouverneurs des Staates São Paulo delegierten Befugnisse, veröffentlicht im Offiziellen Staatsanzeiger vom 29. September 2018, und der DEUTSCHE AKADEMISCHE AUSTAUSCHDIENST e.V., nachstehend DAAD genannt, dessen Hauptgeschäftssitz sich in der Kennedyallee 50, 53175 Bonn, Deutschland befindet, vertreten durch seine Generalsekretärin Dr. DOROTHEA RÜLAND, beide als „Parteien“ bezeichnet, vereinbaren

IN ANBETRACHT der Wichtigkeit der Förderung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zwischen Deutschland und dem Bundesstaat São Paulo, Brasilien, die diese Zusammenarbeit auf der Grundlage von Gleichheit und gegenseitigem Nutzen stärken;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften beider Länder zu stärken und auch neue Formen der Zusammenarbeit zwischen ihren Forschungszentren zu fördern;

IM WUNSCH, Initiativen für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung in für beide Seiten interessanten Bereichen zu fördern und die bilaterale Zusammenarbeit auszubauen;

IN ANBETRACHT der bereits gut etablierten Zusammenarbeit zwischen der Stiftung für Forschungsförderung des Bundesstaates São Paulo und dem Deutschen Wissenschafts- und Innovationshaus São Paulo (DWIH São Paulo), das Teil der Präsenz des Deutschen Akademischen Austauschdienstes im Bundesstaat São Paulo ist;

IN ANBETRACHT der in den Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit mit der brasilianischen Regierung garantierten Aktivitäten des Deutschen Akademischen Austauschdienstes von 1969 und 2005;

folgendes Forschungskooperationsprogramm:

1. Zweck

Durch dieses Kooperationsabkommen werden die Parteien ein wissenschaftliches und technologisches Kooperationsprogramm zwischen Forscherinnen und Forschern aus Deutschland und dem Bundesstaat São Paulo, Brasilien, auflegen, indem sie die Mobilität von Forscherinnen und Forschern und eingeschriebenen Graduierten in gemeinsamen Forschungsprojekten finanzieren.

Um die Wirkung der durchgeführten Forschungsarbeiten zu verstärken, werden die Parteien den Austausch von Forscherinnen und Forschern von Hochschulen und öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Forschungseinrichtungen des Bundesstaates São Paulo und Deutschlands finanziell unterstützen.

Der Schwerpunkt liegt auf der Durchführung gemeinsamer Forschungsprojekte zu Themen von gemeinsamem Interesse sowie auf dem Austausch und der Anwendung von Wissen und Ergebnissen.

Mit dem Ziel gemeinsame Forschungsprojekte, die von Forscherteams beider Länder durchgeführt werden, zu fördern und zu unterstützen, möchten die Parteien bei bilateralen Forschungsmaßnahmen zusammenarbeiten. Sie ermutigen insbesondere dazu, junge „Nachwuchsforscher“ einzubeziehen.

2. Gemeinsame Basis der Zusammenarbeit

Die Parteien werden ihre Zusammenarbeit angehen und dabei ihren internationalen Verpflichtungen und nationalen Gesetzen sowie anderen bestehenden Vorschriften Folge leisten:

a) Die Parteien gewährleisten ein hohes Qualitätsniveau der Forschungsprojekte;

b) Die Parteien wahren die höchsten ethischen und rechtlichen Standards bei der Finanzierung von Forschung im Rahmen dieses Abkommens;

c) Die Parteien stellen sicher, dass sich die Tätigkeiten des wissenschaftlichen Austauschs, die finanziert werden können, auf Forschungstätigkeiten beschränken und Lehraktivitäten ausgeschlossen werden;

d) Die Parteien garantieren ein Auswahlverfahren durch Gutachter und erkennen die Ergebnisse der bilateralen Auswahl an;

e) Die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen andere Förderungsinstitutionen für multilaterale Forschungsmaßnahmen einladen.

3. Wissenschaftliche Felder

Die im ersten Punkt genannten Aktivitäten können grundsätzlich in allen Wissensbereichen entwickelt werden. Interessensgebiete können bei spezifischen gemeinsamen Aktivitäten wieAusschreibungen für Forschungsvorhaben vom Gemeinsamen Lenkungsausschuss festgelegt werden.

4. Umsetzung

a) Bei der Umsetzung der Zusammenarbeit (gemäß Artikel 2) arbeiten die Parteien in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Relevanz und der nationalen Gesetzgebung in Brasilien und in Deutschland;

b) Dieses Abkommen unterliegt der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem Haushalt der Parteien und den gültigen Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen Länder;

c) Die Parteien ernennen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter für einen Gemeinsamen Lenkungsausschuss, die/der für die Fortführung dieses Abkommens und für die Ausarbeitung gemeinsamer Aktionen oder die Ausarbeitung von gemeinsamen Ausschreibungen für Forschungsvorhaben zuständig ist;

d) Die Parteien können je nach Sachlage Delegationssitzungen, Arbeitsgruppen, Schriftwechsel und andere Verfahren vereinbaren;

e) Die Parteien vereinbaren einige allgemeine gemeinsame Auswahlkriterien, die um weitere parteispezifische Auswahlkriterien ergänzt werden können. Die allgemeinen gemeinsamen Auswahlkriterien sind:

- Qualifikation und Erfahrung der Forschungsteams;

- Projektplan: Methodik, Vorgehensweise, Strategie, Struktur und Dokumentation;

- Grad der Originalität und Innovation des Projekts;

- Beitrag zur Förderung der Karriere von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern;

- Komplementarität und Ausgewogenheit der Forschungsmethoden und -aktivitäten;

- Nutzung und Verbreitung der erwarteten Ergebnisse.

f) Unter den möglichen Forschungsmaßnahmen, die aufgrund dieses Abkommens durchgeführt werden können, einigen sich die Parteien auf eine Durchführungsvereinbarung für eine mögliche gemeinsame Ausschreibung für Forschungsvorhaben, die bei Bedarf aktualisiert wird. Die Durchführungsvereinbarung ist ein integraler Bestandteil dieses Abkommens (ANHANG 1).

5. Geistiges Eigentum

a) Die Parteien stimmen darin überein, dass die Maßnahmen, die aufgrund dieses Abkommens durchgeführt werden und zu Produkten von kommerziellem Wert und Rechten an geistigem Eigentum führen, durch nationale Rechtsvorschriften und geltende internationale Übereinkommen zu regeln sind. Auch müssen die Teilnehmer die Politik bezüglich geistigen Eigentums der Partei, die für die Finanzierung ihres Teams verantwortlich ist, beachten;

b) Im Falle von gemeinsamem geistigem Eigentum bemühen sich die betroffenen Parteien in gutem Glauben um die Unterzeichnung einer Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der Eigentumsrechte, im Hinblick auf die Wahrnehmung und die Konditionen und unter Berücksichtigung der relevanten Beiträge der Parteien.

6. Gültigkeit

a) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum seiner Unterzeichnung und kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien in einer schriftlichen Ergänzung des Abkommens verlängert werden.

b) Jede Partei kann diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen.

c) Durch die Beendigung dieses Abkommens wird die Durchführung bereits genehmigter oder laufender Projekte und Programme nicht beeinträchtigt. In diesem Fall sollten die Parteien ihr Budget für die Projekte und Programme während deren Gültigkeitsdauer beibehalten.

7. Kommunikation

Jegliche Mitteilung, die von einer Partei an die andere gerichtet ist, muss schriftlich erfolgen und ist an folgende Adressen zu senden:

(a) FAPESP

Rua Pio XI, 1500 – Alto da Lapa
CEP 05468-901 – São Paulo / SP – Brasil

E-Mail: dc@fapesp.br

An: Wissenschaftlicher Direktor

(b) DAAD (Deutschland) DAAD (Brasilien)

P33 Rua Professor Alfredo Gomes, 37
Kennedyallee 50 Caixa Postal 62564
D 53175 Bonn CEP 22250-970 – Rio de Janeiro, RJ - Brasil

E-Mail: knobloch@daad.de E-Mail: mschulze@daad.org.br

An: Referatsleiterin P33 An: Leiterin der Außenstelle

8. Rechenschaftspflicht

 

a) Da es laut diesem Kooperationsabkommen keinen Transfer von Mitteln zwischen den Parteien geben wird, besteht keine Rechenschaftspflicht zwischen den Parteien.

b) Die Projektleiterinnen und Projektleiter legen wie in den Richtlinien der Parteien vorgesehen und in Übereinstimmung mit den bei der Zusage der Mittel genannten Bedingungen, Rechenschaft über die erhaltenen Zuwendungen bei der sie fördernden Institution ab und berichten über die durchgeführten Maßnahmen und Aktivitäten.

9. Änderungen

Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden. Die Änderung bedarf der Schriftform.

10. Sonstiges

a) Jede Partei übernimmt ihre eigenen Verwaltungskosten im Rahmen der gemeinsamen Forschungsmaßnahmen, sofern nichts anderes gemeinsam beschlossen wird.

b) Die Parteien stimmen darin überein, dass dieses Abkommen in gutem Glauben erstellt wird, sodass strittige Fragen oder abweichende Interpretationen, die sich in Bezug auf dessen Umsetzung, Ausführung und Einhaltung ergeben, von ihnen gemeinsam aufgelöst und schriftlich festgehalten werden müssen. Kann zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, wird dieses Dokument ohne Haftungspflicht der Parteien, die sich darüber abstimmen müssen, wie laufende Maßnahmen innerhalb der Kündigungsfrist abgeschlossen werden können, beendet.

c) Vereinbarungen, die nicht ausdrücklich in diesem Abkommen festgelegt sind, werden durch Schriftwechsel zwischen den Parteien geregelt.

d) Die Parteien werden nur die Informationen über die Zusammenarbeit an die Presse geben, die zuvor von beiden Parteien genehmigt wurden.

Unterzeichnet in São Paulo, Brasilien, am ____/____________/ 2018 und in Bonn, am ____/____________/ 2018 in sechs (6) Originalausgaben, zwei (2) in portugiesischer Sprache, zwei (2) in deutscher Sprache und zwei (2) in englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle einer widersprüchlichen Interpretation ist die englische Version obligatorisch.

FAPESP

 

_____________________________
Marco Antonio Zago

Präsident

São Paulo, Brasilien

DAAD

 

_____________________________
Dorothea Rüland

Generalsekretärin

Bonn, Deutschland

ANHANG 1 – Durchführungsvereinbarung

Mögliche Leitlinien für eine gemeinsame Ausschreibung für Forschungsvorhaben. Die Bedingungen können vom Gemeinsamen Lenkungsausschuss zum Zeitpunkt jeder neuen Ausschreibung angepasst werden. Vor der ersten Ausschreibung legen die Parteien einen Namen für das gemeinsame Programm fest.

1. Einleitung

Die Parteien stimmen zu, dass die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausschreibung von FAPESP und DAAD per Schriftwechsel vereinbart und festgelegt werden. In dieser Durchführungsvereinbarung werden die folgenden Punkte definiert:

a) Zeitplan für die Ausschreibung für Forschungsvorhaben (Datum der Ausschreibungsschaltung, Frist für die Einreichung der Anträge, Austausch der jeweiligen Bewertungsergebnisse, Datum und Ort der bilateralen Endauswahl, Beginn der Projekte, Verlängerungsverfahren und Erhalt der Abschlussberichte);

b) Forschungsschwerpunkte, falls zutreffend;

c) Kriterien für die Auswahl der gemeinsamen Forschungsprojekte (gemäß Artikel 4 des Abkommens).

2. Zeitplan

a) Eine Ausschreibung wird einmal jährlich veröffentlicht;

b) Die Parteien geben sich die Ausschreibungstexte vor Veröffentlichung gegenseitig zur Kenntnis und vereinbaren, die Ausschreibungen in São Paulo und Deutschland am selben Tag zu veröffentlichen;

c) Die Ausschreibung ist jeweils 45 Tage geöffnet;

d) Vor jeder Ausschreibung wird der spezifische Zeitplan der Ausschreibung (Termine für folgende Punkte: Ausschreibungsschaltung, Frist für die Einreichung der Anträge, nationale Auswahl, Austausch der jeweiligen Prüfungsergebnisse, Datum und Ort der bilateralen Endauswahl, Veröffentlichung der Ergebnisse, Beginn der Projekte und Erhalt der Abschlussberichte) festgelegt;

e) Die Auswahl erfolgt in zwei Schritten:

I. Nationale Auswahl durch jede Partei;

II. Gemeinsame Endauswahl, die an einem vorher vereinbarten Ort oder per Videokonferenz stattfindet;

f) Ein gemeinsamer Auswahlbericht wird vor der Bekanntgabe der Ergebnisse von den Vertreterinnen und Vertretern jeder Partei im Gemeinsamen Lenkungsausschuss unterzeichnet;

g) Ab 2020 wird jährlich eine separate Ausschreibung zur Verlängerung des Finanzierungszeitraums laufender Projekte veröffentlicht;

h) Die Punkte 2.a) bis 2.e) dieser Durchführungsvereinbarung gelten auch für die „Ausschreibungen zur Verlängerung“.

3. Antragsverfahren

a) Die Ausschreibung ermöglicht die Antragsstellung von Forscherteamleiterinnen und -leitern, die mindestens einen Doktorgrad besitzen und an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung in Deutschland oder an einer solchen im Bundesstaat São Paulo beschäftigt sind, die die FAPESP nach den Regeln des ‚Programms Reguläre Forschungspreise‘ als förderfähig betrachtet;

b) Antragsstellerinnen und Antragssteller aus dem Bundesstaat São Paulo, Brasilien und Deutschland müssen nach gegenseitiger Absprache sich entsprechende Anträge bei der jeweiligen Förderorganisation einreichen: Die Leiterinnen und Leiter der brasilianischen Teams stellen einen Antrag bei der FAPESP und die Leiterinnen und Leiter der deutschen Teams stellen einen Antrag beim DAAD;

c) Die Parteien führen entsprechende Begutachtungen der Anträge durch. Auf der Grundlage ihrer Bewertungsergebnisse treffen die Parteien über den Gemeinsamen Lenkungsausschuss eine gemeinsame Auswahl.

4. Finanzierung

a) Die Parteien beabsichtigen, jedes Jahr bis zu 30 laufende Projekte zu finanzieren. Die Höhe der finanziellen Unterstützung hängt von den Ergebnissen der jeweiligen Auswahlkommission, der gemeinsamen, abgestimmten Entscheidung beider Parteien, den internen Finanzierungsvorschriften jeder Partei und ihrer jeweiligen Haushaltslage ab;

b) Jede Partei übernimmt wie folgt die Kosten der Aufenthalte ihrer Forscherinnen und Forscher im anderen Land:

I. Internationale Reisekosten zwischen dem Bundesstaat São Paulo und Deutschland;

II. Tagegelder im Empfängerland.

c) Bei der FAPESP können ‚BEPE-Preise‘ ( Bolsa Estágio de Pesquisa no Exterior – Forschungspraktika im Ausland) für FAPESP-Stipendiatinnen und Stipendiaten, die Teil der lokalen Forschungsgruppe sind, beantragt werden;

d) Der DAAD gewährt Aufenthaltspauschalen für Aufenthalte im Bundesstaat São Paulo, die im Rahmen einer projektbezogenen Zusammenarbeit anfallen. Die Pauschale deckt alle Ausgaben im Rahmen von Mobilität und Aufenthalt ab;

e) Die Mittel, die für die Durchführung von Maßnahmen unter der Verantwortung des DAAD im Rahmen dieser Partnerschaft erforderlich sind, werden im jährlichen DAAD-Haushalt des entsprechenden Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vorgesehen und unterliegen jeweils der Haushalts- und Finanzverfügbarkeit des Ministeriums;

f) Die Parteien finanzieren die Mobilität der Forschergruppen zu den in den jeweiligen Ausschreibungen genannten Konditionen und der dort genannten Höhe.

5. Dauer

Jedes Projekt wird initial für zwei (2) Jahre unterstützt, mit der Möglichkeit, die Finanzierung um bis zu zwei (2) weitere Jahre zu verlängern, was zu einer vollen Finanzierungsperiode von maximal vier (4) Jahren führt.